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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR REGIONALE WERBUNG



  1. Der AUFTRAGGEBER ist mit der Unterschriftenleistung an den umseitigen Auftrag gebunden.
    Die Weischer.Cinema Schweiz GmbH, Hamburg, Niederlassung Zürich (VERMARKTER) kann den Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Auftragseingang ablehnen. Ferner ist der VERMARKTER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die ihm vom AUFTRAGGEBER angelieferten Unterlagen erkennen lassen, dass eine Vorführung des Werbemittels dem Theater, insbesondere aus sittlichen, moralischen oder politischen Gründen, nicht zumutbar erscheint oder das Theater aus den genannten Gründen eine Vorführung ablehnt. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Aufträge bedürfen der Schriftform und müssen vom VERMARKTER bestätigt werden.

  2. Zahlungen sind an den VERMARKTER zu leisten. Der VERMARTKER kann Vorauskasse verlangen. Die Vorführung der Werbemittel wird vor Beginn des Schaltmonats in einem Betrag fakturiert. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlung-sfrist fällt der AUFTRAGGEBER ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. Der VERMARKTER kann den AUFTRAGGEBER zusätzlich mahnen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 15,00 erhoben, die vom AUFTRAGGEBER zu zahlen ist.
    Gerät der AUFTRAGGEBER mit einer Rechnung länger als zwei Wochen nach dem Zahlungsziel in Rückstand, kann der VERMARKTER zudem die Werbung einstellen. Sollte eine Durchführung des Auftrages insgesamt oder teilweise nicht mehr möglich sein, ist der VERMARKTER ferner berechtigt, vom AUFTRAGGEBER Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern; etwa zu viel gezahlte Beträge können vom VERMARKTER hiergegen verrechnet werden. Die Werbung wird, soweit noch ein Erfüllungsanspruch besteht, nach Ausgleich der rückständigen Beträge fortgesetzt.

  3. AUFTRAGGEBER liefert die Werbemittel grundsätzlich selbst an und gewährleistet die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts der Werbemittel und die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Lauterkeitskommission. Der AUFTRAGGEBER versichert, dass er über sämtliche für den Einsatz seiner Werbemittel im Kino notwendigen Nutzungsrechte verfügt und diese abgegolten hat. Die weitere Zulässigkeit des Inhalts der Werbemittel, insbesondere bei Tabak- und Alkoholwerbung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Schweiz sowie den besonderen kantonalen gesetzlichen Regelungen.
    Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich zudem, dass jeder gelieferte Kinospot bei der SUISA angemeldet ist und eine entsprechende SUISA-Nr. erhält. Der AUFTRAGGEBER teilt die SUISA-Nr. vor Beginn der Einschaltung dem VERMARKTER mit.
    Der VERMARKTER erstellt bei Anlieferung des Kinospots grundsätzlich ein eigenes Digital Cinema Package (DCP) auf Kosten des AUFTRAGGEBERS. Es gelten die vom VERMARKTER veröffentlichten Standards für die Anlieferung von Produktionsvorlagen.

  4. Die Vorführung des Werbemittels erfolgt in allen regulären Vorstellungen. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um die ausgefallene Einschaltzeit, sofern sie drei Tage überschreitet. Sollte die Vorführung in einem vertraglich festgelegten Theater aus von dem VERMARKTER nicht zu vertretendem Grunde nicht möglich sein, ist der VERMARKTER berechtigt, insoweit den Auftrag in einem anderen vom AUFTRAGGEBER ausgewählten oder einem gleichwertigen Theater durchzuführen. Mit der Vorführung übernimmt der VERMARKTER keine Haftung dafür, dass der Inhalt der Werbemittel den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften oder privaten Vereinbarungen entspricht oder etwa fremde Nutzungsrechte verletzt. Die Werbemittel müssen gemäss den Standards für die Anlieferung von Produktionsvorlagen (s.o.) zehn Arbeitstage vor Einschaltbeginn angeliefert werden, andernfalls erfolgt die Verrechnung für den bestellten Zeitraum, ohne dass eine Vorführung stattfindet.

  5. Bei film- oder saalbezogenen Aufträgen auf Basis „Einzelbesucher“ ist Auftragsgegenstand die gebuchte Besuchermenge. Die Wochenlaufzeit ist in dem Fall nicht Gegenstand des Auftrags.
    Saalbuchungen mit Preisbasis Einzelbesucher erfordern ein Besuchersoll, welches eine Laufzeit von mindestens 4 Wochen in den gebuchten Sälen erwarten lässt.

    Bei Preisbuchungen auf der Basis Wochenfestpreis ist die Laufzeit verbindlicher Auftragsbestandteil. Die Werbung wird in jeder regulären Vorstellung, in der entweder der gewünschte Spielfilm gezeigt wird oder aber die in dem gebuchten Saal stattfindet, gezeigt. Sonderveranstaltungen (Kundenveranstaltungen, Themenspecials) gehören nicht hierzu.

    3D Werbung ist nur filmbezogen möglich.

  6. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.

  7. Der AUFTRAGGEBER liefert die Bild und Tondaten entsprechend der Produktionsbedingungen für die Herstellung der Werbemittel (DCPs) spätestens 3 Arbeitstage bis 23.59 Uhr vor Einschaltbeginn bei AUFTRAGNEHMER oder einem von AUFTRAGNEHMER beauftragten Institut an. Bei Aufträgen mit mehr als zehn Motiven, Sonderwerbeformen sowie DOOH Cinema müssen die Bild- und Tondaten mindestens 6-20 Arbeitstage vor Einschaltbeginn bei AUFTRAGNEHMER angeliefert werden. Bei verspäteter Anlieferung werden die zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten berechnet und keine Gewähr für die ordnungsgemässe und termingerechte Vorführung übernommen.
    Es kommen ausschliesslich über AUFTRAGNEHMERIN hergestellte DCPs zum Einsatz. Die Herstellung für die Kosten der DCPs richtet sich nach der der jeweils aktuellen Produktionspreisliste.

  8. Eine Beanstandung der Werbevorführung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar nach der Vorstellung der Theaterleitung zur Überprüfung gemeldet wird und die Beanstandung innerhalb einer Woche der VERMARKTER unter Angabe von Theater, Saal, Tag und Zeit der Vorstellung sowie des besuchten Films schriftlich mitgeteilt wird. Bei berechtigter Beanstandung ist der VERMARKTER zur Nachschaltung verpflichtet, die in angemessener Frist erfolgen muss.

  9. Die Verpflichtung des VERMARKTERS, die in seinem Besitz befindlichen Werbemittel, insbesondere die vom AUFTRAGGEBER angelieferten Originaldaten und DCPs, aufzubewahren, endet nach drei Monaten. Der AUFTRAGGEBER kann innerhalb dieser Frist seine angelieferten Originaldaten durch schriftliche Mitteilung zurückverlangen. Die Frist beginnt bei den zur Herstellung des Werbemittels notwendigen Unterlagen mit Einschaltbeginn, bei den Werbemitteln mit dem Ablauf des Vertrages.

  10. Der VERMARKTER hat das Recht, sämtliche Motive zum Zwecke des Gattungsmarketings unverändert zu verwenden und zu veröffentlichen. Der VERMARKTER behält sich überdies vor, die Werbemittel und weitere Daten zur Erstellung von branchenüblichen Werbestatistiken zu verwenden oder an dafür spezialisierte Institute zu liefern.

  11. Der VERMARKTER hat bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Theater geschlossen werden oder Verträge des VERMARKTERS mit den Theaterbetreibern enden.

    Der AUFTRAGGEBER kann bis Schaltungsbeginn/Kampagnenstart durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt/Stornierung

    mehr als eine Woche vor Schaltungsbeginn 50%
    weniger als eine Woche vor Schaltungsbeginn 100%

    des Nettowertes des jeweiligen Werbeauftrages. Für bestimmte Exklusivformate gelten Vorlegefristen von bis zu acht Wochen. Eine verspätete Stornierung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

  12. Die Aufträge unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

  13. WEISCHER.CINEMA ist von der Leistung befreit, wenn Kinobetreiber die Vorführung ablehnt. In diesem Fall ist WEISCHER.CINEMA berechtigt, ein anderes, gleichwertiges Kino ersatzweise zu buchen. Weischer.Cinema Schweiz haftet nicht für den Inhalt des Werbematerials, sondern der Kunde haftet selbst.

  14. Der VERMARKTER ist berechtigt, die Auftragsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese werden auf www.weischer-cinema.ch veröffentlicht und dem AUFTRAGGEBER und den Agenturen mit pendenten Werbeaufträgen mitgeteilt. Die Änderungen gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 14 Kalendertagen ab Mitteilung als genehmigt.

Integrierter Bestandteil dieser AGB ist die Datenschutzerklärung von Weischer.Cinema Schweiz GmbH.
letzte Aktualisierung: Februar 2020
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